Allgemeine Geschäftsbedingungen (Service)
I Geltung der Bedingungen ie Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Bedingungen.
II. Umfang des AuftragesWerden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist. Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.
III. Abrechnung nach AufwandDer entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden kann, weil- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrittoder- benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind oder- der Auftraggeber die Durchführung des Auftrages unmöglich machtoder- der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird.
IV. Abrechnung der ReparaturenReparaturen werden nur gegen Barzahlung ausgeführt. V. GewährleistungDer Auftragnehmer leistet Gewähr zunächst nach seiner Wahl durch Nachbes-serung oder Neuherstellung (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Schlägt die Nacherfül-lung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwa-chungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.VI. HaftungDer Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ins-besondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Hand-lung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesent-licher Vertragspflichten.Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
VII. Haftung nach FertigstellungWerden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung abgeholt, ist der Auftragnehmer befugt, etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.Die Haftung während der Verwahrzeit wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.VIII. SchlichtungDer Auftragnehmer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Ver-braucherschlichtungsstelle teilzunehmen.