Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden:
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über
den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist
zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen
einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist
gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche
2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten
Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück
oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff
aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der
Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern.
Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat
der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen zu leisten.
2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern.
2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des
Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise
nachweisen.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1
. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand
dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,
weil:
1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;
1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2
. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) erbracht.
3
. Mängelansprüche
3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken
beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im
übrigen zwei Jahre.
3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues
Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der
Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des
mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist
der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der
Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder nach seiner Wahl die Vergütung mindern.
4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen
4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht
an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden
zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung
abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten,
entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden
eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten
der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der
geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer
anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich
Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel
werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher,
ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist,
tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus
diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder
sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau
wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer
gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder
Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den
Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom
Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso
sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im
gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet,
daß die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich
sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt
an den Unternehmer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch
der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt
der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach,
kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit
angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der
Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer
den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist
mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit
10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren
mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt
hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der
Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
ausführen zu lassen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung, Rücktritt
3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder
stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder
das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und
voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit
der Sache oder des Werks an.
3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde
Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse
4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch
Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe
verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische
oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht
unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus
sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung ausgeschlossen:
Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte
Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder
Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte
Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung von
Abtastnadeln bedingt sind.
4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
schließen